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May
2023
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Grundstückgewinnsteuer Zürich und Verlustverrechnung - Unser Gang an das Bundesgericht wird belohnt

Seit dem 1. Januar 2019 können im Kanton Zürich (aufgrund einer Gesetzesanpassung) Geschäftsverluste auch in innerkantonalen Verhältnissen mit Grundstückgewinnen verrechnet werden. Für frühere Handänderungen war eine Anrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur im interkantonalen Verhältnis möglich. Für das Vorliegen eines interkantonalen Verhältnisses genügt es, wenn die steuerpflichtige juristische Person im Zeitpunkt der Verlustverrechnung in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist.

Das Bundesgericht hatte mit dem Urteil 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 einen weiteren Fall im Bereich der Verlustverrechnung bei der Zürcher Grundstückgewinnsteuer zu beurteilen. Obwohl unseres Erachtens klar ein interkantonaler Sachverhalt vorlag und demnach die Verlustverrechnung hätte gewährt werden müssen, war das Stadtzürcher Steueramt anderer Meinung und liess die Verlustvorträge nicht zum Abzug zu. Zu unserem Erstaunen wurde die Sicht des Stadtzürcher Steueramts durch das Steuerrekursgericht gestützt. Wir sind froh und sehen uns in unserer Vorgehensempfehlung bestätigt, diesen Entscheid damals nicht akzeptiert zu haben und den Fall nach einer vertieften Beurteilung und einer Chancenabwägung zusammen mit unserem Kunden an das Verwaltungsgericht weitergezogen zu haben. Unseres Erachtens lag zum Zeitpunkt der Handänderung klar ein interkantonales Verhältnis vor, weshalb die Verlustverrechnung hätte gewährt werden müssen.

Das Verwaltungsgericht Zürich liess auf unsere Beschwerde hin erfreulicherweise die Verlustverrechnung zu. Dass für das Steueramt der Stadt Zürich auch mit einem Blick auf ähnlich gelagerte Fälle offensichtlich einiges auf dem Spiel stand, zeigt die Tatsache, dass es den Fall bis an das Bundesgericht weiterzog. Im eingangs erwähnten Entscheid vom Januar 2023 bestätigte das Bundesgericht schliesslich den Verwaltungsgerichtsentscheid und wies die Argumente des Steueramts letztinstanzlich ab.

Es zeigt sich einmal mehr, dass es sich auszahlen kann, die eigene steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts zu vertreten, auch wenn die Veranlagungsbehörde und sogar die erste Rechtsmittelinstanz eine andere Meinung vertreten.

Obwohl durch die Gesetzesanpassung im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2019 Geschäftsverluste auch in innerkantonalen Verhältnissen mit Grundstückgewinnen verrechnet werden können, zeigt sich in der Praxis, dass viele Aspekte bei der Anwendung noch nicht abschliessend geregelt sind. Für diesbezügliche Fragen – oder einen allfälligen Rechtsmittelweg – stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.